6 Dinge, die man über die Berufsbezeichnung „HeilpraktikerIn“ wissen sollte

In meiner Arbeit als Hebamme UND Heilpraktikerin werde ich oft von den Schwangeren und Wöchnerinnen gefragt, ob sie auch zu mir in die Behandlung kommen dürfen, wenn sie nicht gerade ein Kind erwarten oder meine Leistungen als Hebamme nach der Geburt und im ersten Lebensjahr ihres Kindes in Anspruch nehmen. Die Antwort lautet „JA!“. Der Grund: Ich bin nicht nur Hebamme, sondern auch Heilpraktikerin und darf Frauen, Männer und Kinder jeglichen Alters behandeln. Und zwar tue ich das als Heilpraktikerin ausschließlich nach den Künsten der Chinesischen Medizin, meinem Diagnose- und Therapiebereich, in dem ich mich aus- und fortbilde, bzw. ausgebildet habe.

Meiner Erfahrung nach besteht hin und wieder eine Wissenslücke darüber, was der Beruf bzw. die Berufsbezeichnung ‚HeilpraktikerIn‘ eigentlich bedeutet. Daher hier nun einige allgemeine Informationen dazu, die etwas Licht ins Dunkel bringen können:

 

  1. Um sich HeilpraktikerIn nennen zu dürfen, bedarf es einer amtsärztlichen Überprüfung, welche in einem zuständigen Gesundheitsamt stattfindet. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil
  2. Der Inhalt der Prüfung umfasst ausschließlich die westliche Medizin bzw. Schulmedizin.
  3. Das Bestehen der Prüfung setzt fundiertes Fachwissen und eine persönliche Eignung voraus.
    • Berufs- und Gesetzeskunde,
    • Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden,
    • Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,
    • Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre,
    • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände,
    • Methoden der körperlichen Untersuchung,
    • Hygiene,
    • Injektions- und Punktionstechniken,
    • Blutabnahme,
    • Bedeutung der Laborwerte        sind Hauptbestandteil der Prüfung.
  1. Allgemein wird berichtet, dass die Durchfallquoten bei mindestens 50 Prozent und weit höher liegen. Einige Fachverbände berichten sogar, dass sogar nur 20 bis 30 Prozent aller Prüflinge bestehen.
  2. Um die Berufsbezeichnung „HeilpraktikerIn“ tragen zu dürfen, bedarf es demnach keinerlei Wissen und Erfahrung bezüglich alternativer Heilverfahren jeglicher Art. Dieses Wissen wird vor, während oder auch erst nach der bestandenen Prüfung erlangt.
  3. Die Begriffe ‚Osteopathie‘, ‚Homöopathie‘, ‚Akupunktur‘ etc. sind momentan noch keine geschützten Begriffe und setzen keine genau beschriebene Kenntnislage voraus um solche Qualifikationen angeben zu dürfen. In welchem Umfang eine Fort- oder Ausbildung im angegebenen Bereich stattgefunden hat, muss die Klientin/der Klient im Zweifel selbst in Erfahrung bringen.

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